Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TSI-Group für die Überlassung von Software und Erbringung von Dienstleistungen

Stand 01.01.2018

 

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- nachfolgend TSI genannt -

1. Geltungsbereich und Nebenabreden

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche jetzt und in Zukunft von TSI an den Auftraggeber überlassene Software sowie erbrachte Dienstleistungen.

 

1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann vereinbart, wenn sie von TSI ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. Nur schriftliche Angebote von TSI sind verbindlich. Die Bindefrist beträgt, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist, 30 Tage ab Angebotsdatum.

 

2.2. Der Vertrag wird erst dann verbindlich, wenn TSI den Auftrag schriftlich bestätigt oder die Leistung erbracht hat.

 

2.3. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem von TSI unterbreiteten Angebot und der dort ggf. enthaltenen Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung. Im Falle der Annahme eines solchen Angebots akzeptiert der Auftraggeber den dort dokumentierten Leistungsumfang von TSI als für seine Zwecke geeignet. Eigenschaften von Individualentwicklungen gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist.

 

2.4. Sollte sich nach Vertragsschluss ein Bedarf nach zusätzlichen Individualentwicklungen ergeben, so ist TSI bereit, individuelle Software für besondere Aufgabenstellungen des Auftraggebers zu entwickeln, sofern dies zu diesem Zeitpunkt möglich und für TSI zumutbar ist.

 

2.5. Eventuelle spätere Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen für ihre Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung.

 

2.6. Mehrleistungen und Mehrlieferungen gegenüber dem vertraglich festgelegten Umfang, die sich im Verlauf der Erstellung der Leistungsbeschreibung bzw. während der Realisierungsphase als notwendig erweisen oder vom Auftraggeber gefordert werden, werden zu den jeweils gültigen Sätzen von TSI berechnet. Reisekosten und Spesen werden ebenfalls zu den jeweils gültigen Sätzen von TSI für alle Tätigkeiten außerhalb der Standorte von TSI in Rechnung gestellt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

 

2.7. Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen und ähnliche Materialien) bleiben Eigentum von TSI und dürfen ohne Zustimmung von TSI weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Urheberrechtliche Verwertungsrechte an den Angebotsunterlagen stehen allein TSI zu.

3. Nutzungsrechte

3.1. TSI räumt dem Auftraggeber, unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die überlassene Software zu nutzen. „Nutzen“ beinhaltet das vollständige oder teilweise Speichern der Software und der Datenbestände, die Ausführung der Software, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials - insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken - in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist.

 

3.2. Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder eine Einräumung von Unterlizenzen ist nicht gestattet. Der Auftraggeber darf die Software weder als Ganzes noch in Teilen in irgendeiner Form Dritten zugänglich machen.

 

3.3. TSI bleibt zur uneingeschränkten Nutzung, Modifikation und Verwendung der entwickelten Software berechtigt. Sie behält sich insoweit insbesondere alle Rechte an neuen Erkenntnissen und Ergebnissen aufgrund der zur Durchführung des Vertrages geleisteten Arbeiten und den daraus entwickelten Produkten, insbesondere deren künftigen Verwertung, vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

3.4. Alle sonstigen Rechte an der Software - sowohl im Original als auch in Kopie - verbleiben bei TSI oder deren Lizenzgeber. Bei der Erbringung von Dienstleistungen verbleiben Rechte, soweit diese entstehen sollten, insbesondere hinsichtlich der Methodik und der Arbeitsergebnisse, ebenfalls bei TSI.

 

3.5. TSI wird den Auftraggeber bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter freistellen, sofern der Auftraggeber TSI von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und TSI alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. TSI wird dem Auftraggeber darüber hinaus entweder das Recht zum weiteren Gebrauch der Software und sonstigen Leistungen von TSI verschaffen oder diese derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird bzw. die Software zurücknehmen und die an TSI entrichtete Lizenzgebühr abzüglich eines die Nutzungszeit der Software berücksichtigenden Betrages erstatten. In diesem Fall wird eine Nutzungszeit von 5 Jahren angesetzt. Die vorgenannten Verpflichtungen von TSI bestehen nicht, wenn der Auftraggeber von TSI geliefertes Lizenzmaterial oder sonstige Leistungen von TSI abändert oder in einer nicht in TSI-Dokumentationen beschriebenen Weise verwendet.

4. Lieferung, Inbetriebnahme, Abnahme

4.1. Leistungsort sind die Niederlassungen von TSI.

 

4.2. Die Installation und Inbetriebnahme wird aufgrund gesonderter Beauftragung von TSI vorgenommen. Diese Arbeiten und das dazu erforderliche Material werden, falls nicht anders vereinbart, entsprechend den jeweils geltenden Sätzen für Lieferungen und Leistungen von TSI gesondert berechnet. Es kann auch durch Fernzugang geliefert werden.

 

4.3. Der Auftraggeber schafft rechtzeitig auf eigene Kosten die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme sowie für alle sonstigen von TSI zu erbringenden Leistungen. Für Arbeitstätigkeiten vor Ort stellt der Auftraggeber einen Arbeitsplatz mit System-, Internetzugang und Telefon zur Verfügung. Ferner stellt der Auftraggeber insbesondere zur Verfügung:

a) einwandfreie Betriebsbedingungen in Bezug auf die benötigten elektrischen Anschlüsse, Umgebungsbedingungen und Raumbeschaffenheit,

b) funktionsfähige und betriebsbereite Anlagen (Prozesse und Gerätesystem),

c) betriebsbereite Schnittstellen zu den Anlagen mit den festgelegten Eigenschaften,

d) Bedienungs- und Servicepersonal.

 

4.4. Software und Dienstleistungsergebnisse werden dem Auftraggeber vorgeführt und sind von ihm unverzüglich schriftlich als den vereinbarten Eigenschaften entsprechend zu bestätigen. Wenn der Auftraggeber die Bestätigung trotz Aufforderung nicht entsprechend erteilt, die Software aber gleichwohl nutzt, so gelten sie vier Wochen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft als bestätigt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor wesentliche Programmmängel schriftlich gemeldet und eine Bestätigung unter Hinweis auf die Mängel ausdrücklich abgelehnt.

 

4.5. Eine Abnahme wird durchgeführt, wenn dies schriftlich vereinbart ist oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. In diesem Fall gelten die folgenden Bestimmungen:

4.5.1. Die Abnahme erfolgt anhand von Standardtests bzw. anhand des von TSI vorgelegten Prüfplans. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Prüfplans gilt das Gesamtsystem als abgenommen. Diese Abnahme ist vom Auftraggeber durch ein Abnahmeprotokoll schriftlich zu bestätigen.

4.5.2. Geringfügige Mängel, welche die Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, verhindern die Abnahme nicht. Sie sind unter Festlegung des spätesten Zeitpunktes ihrer Behebung in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Wird eine Prüfung wegen eines Mangels nicht erfolgreich durchlaufen, so werden nach Beseitigung des Mangels nur die nicht erfolgreichen Prüfungen wiederholt.

4.5.3. Wenn der Auftraggeber die Durchführung der Abnahme verweigert oder verzögert oder er die Software von TSI nutzt, so gilt das Gesamtsystem spätestens 4 Wochen nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Alle im Angebot bzw. im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen zum Lieferzeitpunkt gültigen Umsatzsteuer. Die Preise für die Liefergegenstände verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Warenannahmestelle des Auftraggebers.

 

5.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

 

5.3. Leistungen, die nach Aufwand abzurechnen sind, werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Standardsoftware erfolgt nach Lieferung bzw. nach Installation, wenn diese vereinbart ist.

 

5.4. Die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ebenfalls ausgeschlossen.

 

5.5. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann TSI Zinsen verlangen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem für Kaufleute geltenden gesetzlichen Zinssatz von dem Betrag, mit welchem sich der Auftraggeber im Verzug befindet.

 

5.6. Steuern, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben, die von TSI oder deren Personal im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Ausland erhoben werden, sind vom Auftraggeber zu tragen und sind somit in den im Angebot angegebenen Preisen nicht enthalten.

6. Verzug

6.1. Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von TSI schriftlich bestätigt worden sind und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung der Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers. Sie beginnen mit dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten.

 

6.2. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch TSI setzt stets voraus, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Installationsvorbereitung und zur Zahlung, sowie seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Ansonsten verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine automatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber nachträglich Anforderungen an die Leistungserbringung von TSI stellt, die sich nicht aus den getroffenen Vereinbarungen ergeben.

 

6.3. Überschreitet TSI schriftlich vereinbarte und bestätigte Termine bzw. Fristen für die Leistungserbringung um sechs Wochen oder mehr, so kann der Auftraggeber schriftlich auffordern, binnen angemessener Nachfrist die Leistung zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist aus Gründen, die TSI zu vertreten hat, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verzögerung ein Schaden entstanden ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert der Teile des Auftrags, der aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden konnte, verlangen. Das Recht des Auftraggebers, nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

7. Mängelhaftung

7.1. TSI gewährleistet, dass die gelieferte Software und die sonstigen erbrachten Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung die dem geschuldeten Leistungsumfang gemäße Beschaffenheit haben.

 

7.2. Der Auftraggeber wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken, TSI nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen vom Leistungsumfang zur Verfügung stellen und den Mangel nachvollziehbar schriftlich beschreiben. Bei nicht unerheblichen Abweichungen wird TSI versuchen, innerhalb angemessener Zeit die Abweichung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Auftraggeber die Software vertragsgemäß nutzen kann, bzw. dafür Sorge tragen, dass im Falle der Umgehung der Zweck der Software erreicht werden kann. Hierzu überlässt TSI nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn TSI dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

 

7.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber Änderungen an der Software bzw. den von TSI erbrachten Leistungen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von TSI vorgenommen hat.

 

7.4. Für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Mängelhaftung leistet TSI im gleichen Umfang Gewähr wie für die ursprünglichen Lieferungen und Leistungen, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungsfrist.

 

7.5. Erbringt TSI Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür eine Vergütung entsprechend ihren üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht TSI zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand von TSI, der dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seinen Pflichten gem. Ziffer 4.3 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

7.6. Aus sonstigen Pflichtverletzungen von TSI kann der Auftraggeber Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber TSI schriftlich gerügt und eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer 8 festgelegten Grenzen.

 

7.7. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung oder, falls erforderlich, mit der Abnahme; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber TSI. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens TSI, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden sowie bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Haftung

8.1. Soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt, leistet TSI in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die TSI eine Garantie übernommen hat;

b) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens.

 

8.2. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 8.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8.3. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt TSI unbenommen.

 

8.4. Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach 8.1 a) und für Ansprüche für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

9. Produktänderungen

TSI behält sich bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit die laufende technische Verbesserung und Umgestaltung der Liefergegenstände und der Software im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks vor.

10. Allgemeines

10.1. Für sonstige Lieferungen und Leistungen, die TSI über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zusätzlich erbringt, gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen und Haftungsbeschränkungen entsprechend, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist.

 

10.2. TSI behält sich vor, Lieferungen oder Leistungen selbst oder durch von TSI beauftragte Dritte ausführen zu lassen.

 

10.3. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

10.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Erlangen. TSI kann Ansprüche aber auch am Gerichtsstand des Auftraggebers geltend machen.